Wir dürfen auch im Lockdown

Nach Erhalt eines offiziellen Schreibens der Wirschaftkammer, dürfen wir unser Service auch im Lockdown anbieten – und ja, ihr dürft auch gerne kommen 😊.

Wir dürfen!

In einer Mail der Wirtschaftskammer vom 01.04.2021 heisst es unter anderem:

Kundenbereiche von allen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden, dürfen betreten werden, dazu zählen auch die Fotostudios in unserer Branche.

Kunden dürfen den privaten Wohnbereich auch zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten verlassen (§ 2 Abs 1 Ziffer 8).

Die Mail der Wirtschaftskammer im Detail

Wie Sie bereits aus den Wirtschaftskammer-Newslettern und in den Medien erfahren haben, gilt gemäß der 6. Novelle der 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung ab 1. April 2021 bis (laut aktuellen Informationen) voraussichtlich 11. April 2021 in NÖ eine „Osterruhe“.

Das wichtigste vorweg: Nicht körpernahe Dienstleistungen bleiben erlaubt!

Untenstehend fassen wir kurz die wesentlichen Themen für Ihren Fotografenbetrieb zusammen.

Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

  1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren (dh alle Verkaufsgeschäft an Konsumenten, aber nicht an gewerbliche Kunden und Großhandel),
  2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (zB Friseure, Kosmetiker, Masseure, Fußpfleger – ausgenommen medizinische Anwendungen wie Heilmasseure und diabetische Fußpflege) oder
  3. Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen

untersagt.

Für die Fotografen bedeutet die Schließung der Kundenbereiche, dass das Verkaufslokal (Handel) für Konsumenten geschlossen bleiben muss. „Click & Collect“ sowie Lieferservice sind erlaubt.

Kundenbereiche von allen Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten, die nicht körpernah erbracht werden, dürfen betreten werden, dazu zählen auch die Fotostudios in unserer Branche.

Kunden dürfen den privaten Wohnbereich auch zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten verlassen (§ 2 Abs 1 Ziffer 8).
  
Alle Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause sind grundsätzlich zulässig.

Die allgemeinen Regelungen (Hygiene, Abstand, etc.) zu den „Kundenbereichen“ (§ 5)  und „Orten der beruflichen Tätigkeit“ (§ 6) gelten unverändert weiter.

In der Kriterienliste sind obige Themen für unsere Branche im Detail zusammengefasst.

Halten Sie sich auch regelmäßig informiert auf https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/berufsfotografen/11-lockerungs-vo-in-kraft.html.

WICHTIGER TIPP

Unbedingt an die jeweils aktuellen Sicherheitsvorschriften wie Abstandsregelung und FFP2 Masken halten. Desinfektionsspender stehen selbstverständlich zur Verfügung.